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Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes
Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V.
– Stand: Januar 2002 –
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind
die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäfts-
bedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder
Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der
Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurück-
zugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese
dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zu-
lässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den verein-
barten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungs-
kopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Hand-
werkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird
der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungs-
rechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Ver-
pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist
zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestim-
mungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Frei-
gaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbe-
dingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass
ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für
den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 ge-
nannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch
nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemes-
senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der
Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a)
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht
oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Liefer-
ungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b)
bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen
Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller
zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a)
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b)
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und
-stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
Schmiermittel,
c)
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung,
d)
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und ver-
schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und
des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum
Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e)
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der
Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer
zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten
für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montageper-
sonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montageper-
sonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unver-
züglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die
Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung
– gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch ge-
nommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjäh-
rungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-
sundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich
zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte
die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwen-
dungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadens-
ersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauch-
barkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden
vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungs-
arbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestim-
mungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgrifsanspruchs des Bestellers gegen den
Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadenser-
satzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im
Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung
von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem
Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a)
Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu
angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b)
Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c)
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der
Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unver-
züglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der
Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit
der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsver-
letzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche
des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9
entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII
entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des
Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht
des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem
Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Be-
weislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungs-
gesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz
des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag
eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
© 2002 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V.,
Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes
Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V.
– Stand: Januar 2002 –
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind
die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäfts-
bedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder
Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der
Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurück-
zugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese
dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zu-
lässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den verein-
barten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungs-
kopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Hand-
werkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird
der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungs-
rechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Ver-
pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist
zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestim-
mungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Frei-
gaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbe-
dingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass
ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für
den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 ge-
nannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch
nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemes-
senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der
Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a)
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht
oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Liefer-
ungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b)
bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen
Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller
zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a)
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b)
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und
-stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
Schmiermittel,
c)
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung,
d)
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und ver-
schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und
des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum
Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e)
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der
Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer
zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten
für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montageper-
sonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montageper-
sonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unver-
züglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die
Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung
– gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch ge-
nommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjäh-
rungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-
sundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich
zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte
die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwen-
dungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadens-
ersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauch-
barkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden
vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungs-
arbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestim-
mungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgrifsanspruchs des Bestellers gegen den
Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadenser-
satzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im
Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung
von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem
Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a)
Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu
angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b)
Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c)
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der
Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unver-
züglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der
Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit
der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsver-
letzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche
des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9
entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII
entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des
Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht
des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem
Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Be-
weislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungs-
gesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz
des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag
eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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